Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1566 BGB) sieht vor, dass Eheleute, bevor sie sich scheiden lassen können, grundsätzlich mindestens ein Jahr lang voneinander getrennt leben, das sogenannte Trennungsjahr.

Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass sich die Ehepartner zunächst in Ruhe darüber klar werden können, ob sie tatsächlich ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden wollen oder die Ehe doch noch fortführen möchten.

Das Trennungsjahr beginnt, wenn die Eheleute tatsächlich häuslich und wirtschaftlich keine Gemeinschaft mehr bilden (§ 1567 BGB, sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“).

Die Scheidung kann allerdings schon etwas vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden, etwa 3-4 Monate vorher. Warum? Dies liegt daran, dass nach Einreichung der Scheidung es in den meisten Fällen noch einige Monate dauert, bis das Gericht wirklich einen Termin bestimmen kann. Beispielsweise müssen erst noch Auskünfte von dem Rentenversicherungen eingeholt werden (siehe auch FAQ Versorgungsausgleich).

Ob wirklich eine Trennung im rechtlichen Sinne vorliegt oder nicht, ist manchmal nicht ganz leicht zu entscheiden. Sie können gerne einfach das Scheidungsformular ausfüllen, dann prüfen wir, ob die Voraussetzung bereits vorliegt.

Ist ausnahmsweise auch eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich?

Ja, ganz ausnahmsweise ist das möglich. Die Voraussetzungen dafür liegen aber nur in den seltensten Fällen vor, beispielsweise, wenn ein Ehepartner den anderen misshandelt hat, bei Alkoholmissbrauch, jahrelangen Demütigungen und Gewalttätigkeiten oder ähnlich schweren Umständen, wenn es einem der Ehepartner unzumutbar ist, noch länger verheiratet zu sein. Die Rechtsprechung ist hier sehr zurückhaltend, die Voraussetzungen liegen nur selten vor.

Auch dies können wir gerne gemeinsam prüfen, füllen Sie einfach unser Scheidungsformular aus, wir melden uns bei Ihnen!