Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten. Dieser wird vom Gericht von Amts wegen durchgeführt, wenn die Ehe länger gedauert hat, als drei Jahre, sonst nur auf Antrag. Der Versorgungsausgleich kann auch einvernehmlich ausgeschlossen werden.

Ein Beispiel für die Berechnung:

Die Eheleute Schuster hatten jeweils zum Zeitunkt der Heirat schon Rentenansprüche in Höhe von jeweils 200 € bezogen auf den Monat erworben. Während der Ehe hat Herr Schuster 1.000 € zusätzlich erwirtschaftet, Frau Schuster nur 400 €.  Von Herrn Schuster werden nun im Versorgungsausgleich im Ergebnis die Hälfte der Differenz, also 300 € auf das Konto von Frau Schuster übertragen, so dass jeder am Ende aus der Ehe 700 € „mitnimmt“ und insgesamt eine Rente von 900 € bekommt.

Der Versorgungsausgleich kann kompliziert und tückisch sein. Wenn Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!