Hier beantworten wir Ihnen einige häufig gestellte Fragen.
Wenn Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, zögern Sie bitte nicht, uns über die Schaltfläche unten zu kontaktieren.
Ihre Frage wird kostenlos, unverbindlich und in der Regel innerhalb von 24 Stunden beantwortet!
Wie schon an anderer Stelle beschrieben, reicht es für eine Scheidung aus, wenn ein Anwalt den Scheidungsantrag stellt und der andere Ehepartner der Scheidung nur zustimmt. Hierfür braucht er keinen Anwalt. Dadurch, dass sich der andere Ehepartner sozusagen den Anwalt „erspart“ ist es durchaus gerecht, wenn er sich an den Anwaltskosten beteiligt, weil dieser ja auch die Scheidung möchte.
Im Idealfall teilt man sich die Anwaltskosten, wodurch Sie sich im Ergebnis also die Hälfte der Anwaltskosten sparen. Sprechen Sie Ihren Ehepartner einfach an, gegebenenfalls ist er dazu bereit, weil er ja auch die Scheidung möchte. Wir setzen dann gerne eine kurze Vereinbarung für Sie auf, in der dies festgehalten wird.
Eine Scheidung ist dann „einvernehmlich“, wenn außer der Scheidung selbst und dem Versorgungsausgleich im Wesentlichen keine Rechtsstreitigkeiten der Ehepartner zu erwarten sind, also insbesondere:
- Wenn man sich schon vor längerer Zeit getrennt hat und nur noch formell den Akt der Scheidung vollziehen möchte oder
- Man bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen hat oder
- Man sich auch ohne schriftliche Vereinbarung über alles einig ist und es einfach, schnell und möglichst kostengünstig „hinter sich bringen“ möchte.
Schreiben Sie uns an, ob auch für Sie eine einvernehmliche Scheidung in Betracht kommt!
Der Begriff „Online-Scheidung“ hat sich eingebürgert, obwohl er strenggenommen nicht ganz zutreffend ist. Das Scheidungsverfahren kann nicht vollständig online abgeschlossen werden, da Sie im Regelfall einen Termin persönlich (zusammen mit Ihrem Anwalt) wahrnehmen müssen, nämlich den Scheidungstermin selbst im für Sie zuständigen Amtsgericht.
Allerdings sind sonst keine persönlichen Termine notwendig, alles andere können Sie über unsere Plattform online oder mit anderen Telekommunikationsmitteln abwickeln, sei es telefonisch, per E-Mail oder Telefax.
Sie sparen dadurch Zeit, Nerven und letztlich auch Geld.
Die Kosten für die Online-Scheidung berechnen sich dem Grunde nach genau wie die Kosten für eine „normale“ Scheidung. Sie sparen sich allerdings den Weg zum Anwalt für möglicherweise mehrere Termine, die Kommunikation kann kostengünstig vollständig über jegliche moderne Kommunikationsmittel ablaufen, das spart nochmal Zeit und Geld.
Wie aber berechnen sich jetzt die Kosten für die Scheidung? Das hängt vom Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens ab und ist daher für jeden Fall individuell. Der Gegenstandswert wird verbindlich erst ganz am Ende des Verfahrens vom Gericht festgelegt. Hierbei geht das Gericht grundsätzlich vom Familieneinkommen aus (Ihr monatliches Nettoeinkommen und das Ihres Noch-Ehepartners addiert) und multipliziert dieses mit 3. Manche Gerichte machen Aufschläge für vorhandenes Vermögen oder Abschläge für vorhandene Kinder, dies ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Hinzuaddiert werden noch 10% des ermittelten Betrages für jede im Versorgungsausgleich berücksichtigte Rentenanwartschaft.
Ein Beispiel:
Das Ehepaar Schuster will sich scheiden lassen. Sie verdient 1.000 € netto, er verdient 2.000 €. Sie haben jeweils Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben, Herr Schuster hat zusätzlich eine betriebliche Altersvorsorge. Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren beträgt also: (1.000 + 2.000 =) 3.000 mal 3 = 9.000 zuzüglich 30% ergibt 11.700 €. ACHTUNG! Dies ist nicht der Betrag, der gezahlt werden muss, sondern der Wert, aus dem sich die Kosten berechnen und zwar wie folgt:
Anwaltskosten:
865,80 € Verfahrensgebühr
799,20 € Terminsbegühr
20,00 € Auslagenpauschale
320,15 € Umsatzsteuer
Gerichtskosten:
590,00 €
Gesamtsumme:
2.595,15 €
Dies sind die anfallenden Gesamtkosten. Bei einer Scheidung mit zwei Anwälten verdoppeln sich entsprechend die Anwaltskosten, die Gerichtskosten bleiben gleich. Während die Gerichtskosten vorab gezahlt werden müssen, können wegen der Anwaltskosten grundsätzlich Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Sprechen Sie uns darauf an!
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab. Manche Gerichte sind sehr ausgelastet, dort dauert es länger. Sind viele Auskünfte zu den Rentenanwartschaften für den Versorgungsausgleich einzuholen, dauert es ebenfalls länger. Im Regelfall, wenn keine weiteren Streitigkeiten entstehen, dauert das Verfahren von der Beantragung an etwa 3 bis 6 Monate. Wenn der Versorungsausgleich ausgeschlossen ist oder werden soll, kann es schneller gehen, dann dauert das Verfahren oft nur 1 bis 2 Monate.
Wir werden Ihnen vorher eine Prognose erstellen, wie lange das Verfahren dauern kann, können hierfür aber wegen der Vielzahl von Möglichkeiten der Verzögerung, keine Gewähr übernehmen.
Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist inhaltlich das gleiche wie Prozesskostenhilfe (PKH), nur, dass das Scheidungsverfahren eben ein Verfahren und kein Prozess ist. VKH bedeutet, dass Ihnen bei geringen Einkommensverhältnissen vom Staat die Kosten des Verfahrens vorgestreckt werden. Sie müssen dann, je nach Einkommen, die Kosten in Raten zurückzahlen oder nicht. Das Gericht kann im Anschluss bis zu 48 Monate Ihre Einkommensverhältnisse prüfen und, wenn sich diese verbessert haben, das Geld von Ihnen zurückverlangen, wenn es nicht durch die Raten vollständig gedeckt wurde.
www.die-einvernehmliche-scheidung.de kann bei Bedarf für Sie den Antrag auf VKH bei Gericht stellen, sprechen Sie uns an, wir prüfen kostenfrei, ob VKH für Sie in Betracht kommt!
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1566 BGB) sieht vor, dass Eheleute, bevor sie sich scheiden lassen können, grundsätzlich mindestens ein Jahr lang voneinander getrennt leben, das sogenannte Trennungsjahr.
Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass sich die Ehepartner zunächst in Ruhe darüber klar werden können, ob sie tatsächlich ihre Lebensgemeinschaft endgültig beenden wollen oder die Ehe doch noch fortführen möchten.
Das Trennungsjahr beginnt, wenn die Eheleute tatsächlich häuslich und wirtschaftlich keine Gemeinschaft mehr bilden (§ 1567 BGB, sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“).
Die Scheidung kann allerdings schon etwas vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden, etwa 3-4 Monate vorher. Warum? Dies liegt daran, dass nach Einreichung der Scheidung es in den meisten Fällen noch einige Monate dauert, bis das Gericht wirklich einen Termin bestimmen kann. Beispielsweise müssen erst noch Auskünfte von dem Rentenversicherungen eingeholt werden (siehe auch FAQ Versorgungsausgleich).
Ob wirklich eine Trennung im rechtlichen Sinne vorliegt oder nicht, ist manchmal nicht ganz leicht zu entscheiden. Sie können gerne einfach das Scheidungsformular ausfüllen, dann prüfen wir, ob die Voraussetzung bereits vorliegt.
Ist ausnahmsweise auch eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich?
Ja, ganz ausnahmsweise ist das möglich. Die Voraussetzungen dafür liegen aber nur in den seltensten Fällen vor, beispielsweise, wenn ein Ehepartner den anderen misshandelt hat, bei Alkoholmissbrauch, jahrelangen Demütigungen und Gewalttätigkeiten oder ähnlich schweren Umständen, wenn es einem der Ehepartner unzumutbar ist, noch länger verheiratet zu sein. Die Rechtsprechung ist hier sehr zurückhaltend, die Voraussetzungen liegen nur selten vor.
Auch dies können wir gerne gemeinsam prüfen, füllen Sie einfach unser Scheidungsformular aus, wir melden uns bei Ihnen!
Für eine rechtswirksame Scheidung reicht ein Anwalt vollkommen aus!
Der Scheidungsantrag ist zwingend von einem Anwalt bei Gericht einzureichen, dieser vertritt den/die Antragsteller/in. Der andere Ehepartner braucht keinen Anwalt, er kann der Scheidung auch ohne Anwalt zustimmen.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Anwalt, der den/die Antragsteller/in vertritt, auch gesetzlich verpflichtet ist, nur dessen/deren Interessen und Vorteile wahrzunehmen. Daher hat der Ehepartner zu jedem Zeitpunkt das Recht, ebenfalls einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen!
Zwei Anwälte benötigt man nur in Ausnahmefällen, etwa, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll oder die Rechtskraft schon am age des Scheidungstermins herbeigeführt werden soll.
Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten wir Ihnen gerne, klicken Sie einfach unten auf die Schaltfläche!
Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten. Dieser wird vom Gericht von Amts wegen durchgeführt, wenn die Ehe länger gedauert hat, als drei Jahre, sonst nur auf Antrag. Der Versorgungsausgleich kann auch einvernehmlich ausgeschlossen werden.
Ein Beispiel für die Berechnung:
Die Eheleute Schuster hatten jeweils zum Zeitunkt der Heirat schon Rentenansprüche in Höhe von jeweils 200 € bezogen auf den Monat erworben. Während der Ehe hat Herr Schuster 1.000 € zusätzlich erwirtschaftet, Frau Schuster nur 400 €. Von Herrn Schuster werden nun im Versorgungsausgleich im Ergebnis die Hälfte der Differenz, also 300 € auf das Konto von Frau Schuster übertragen, so dass jeder am Ende aus der Ehe 700 € „mitnimmt“ und insgesamt eine Rente von 900 € bekommt.
Der Versorgungsausgleich kann kompliziert und tückisch sein. Wenn Sie noch Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Eine Scheidung setzt in aller Regel voraus, dass die Ehepartner am Tage des Scheidungstermins bereits seit einem Jahr voneinander getrennt leben (Trennungsjahr). Da jedoch das Scheidungsverfahren im Allgemeinen mindestens drei Monate dauert, ist es problemlos möglich, die Scheidung auch schon deutlich vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen. Melden Sie sich über unser Scheidungsformular, wir werden gemeinsam den für Sie günstigsten Zeitpunkt ermitteln!