Was ist eigentlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung? Für wen ist sie ratsam und was ist zu beachten?

Mit einer Scheidung geht neben den emotionalen Belastungen immer noch eine ganze Reihe weiterer organisatorischer Aspekte einher. Finanzen, die gemeinsame Wohnung, Unterhalt, Umgangsrecht mit den Kindern und vieles mehr – alle diese Angelegenheiten gilt es, untereinander zu klären.

Insbesondere bei einer Trennung, die im Einvernehmen der beiden Ehegatten erfolgt, zwischen denen auch kein allzu „böses Blut“ herrscht, bietet es sich deswegen an, alle diese Eckpunkte bereits vor der tatsächlichen Scheidung zu regeln und gemeinsam eine Lösung für die eventuell anstehenden Probleme zu finden. Damit beide Partner dann auch etwas „in der Hand haben“ und sich auf die Vereinbarungen verlassen können, liegt es nahe, eine sog. Scheidungsfolgenvereinbarung miteinander abzuschließen. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen zeigen, was genau eine solche Vereinbarung eigentlich ist, wie Sie diese aufsetzen, inwiefern sie sich von einem Ehevertrag unterscheidet und alles, was Sie sonst noch rund um dieses Thema wissen sollten.

 

Was genau ist eigentlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung?

Wie es der Name bereits suggeriert, werden im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Folgen einer Scheidung geregelt. Die Eheleute einigen sich hier auf ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten. Hinsichtlich der Rechtsnatur ist festzuhalten, dass es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen Vertrag zwischen den Ehegatten handelt.

Zu den wesentlichen Bestandteilen der Scheidungsfolgenvereinbarung gehört beispielsweise:

  • Zugewinnausgleich
  • Fragen bezüglich der ehelichen Wohnung oder des Hausrates
  • Unterhalt – sowohl der Ehegatten- als auch ggf. der Kindesunterhalt
  • Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder
  • Versorgungsausgleich (Dieser wird auch ohne explizite Regelung in der Scheidungsfolgenvereinbarung von Amts wegen durch das Gericht vorgenommen, wenn die Ehe länger als drei Jahre dauerte. Er kann auch einvernehmlich ausgeschlossen werden.)
  • Aufteilung der Scheidungskosten
  • Wohnrecht
  • Vereinbarungen zu sonstigen laufenden Verbindlichkeiten wie ein gemeinsames Darlehen oder sonstige Schulden / Forderungen

Alle im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung außergerichtlich geregelten Angelegenheiten müssen bei der Scheidung dann nicht mehr durch den Richter bzw. die Richterin entschieden werden, da hier bereits eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten erzielt worden ist.

 

Für wen bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an?

Grundsätzlich bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung tatsächlich für jedes Paar an, das sich scheiden lassen möchte, da eine solche Vereinbarung primär der Vereinfachung und Beschleunigung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens dient. Wie gesehen muss alles, was Sie untereinander bereits vereinbart haben, nicht mehr durch den Richter entschieden werden.

Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn können mitunter einen relativ großen Beweisaufwand verursachen, indem beispielsweise Sachverständigengutachten oder dergleichen mehr einzuholen sind, sodass damit einhergehend natürlich mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen ist. All dies können Sie sich mit Hilfe der Scheidungsfolgenvereinbarung ersparen.

Inhaltlich bietet sich eine Regelung über die Scheidungsfolgen insbesondere auch dann an, wenn einige Ansprüche zwischen den Ehepartnern bestehen, die sinnvollerweise miteinander verrechnet werden können. In diesem Vertrag sind Sie grundsätzlich frei, d.h. Sie können alle möglichen Vereinbarungen treffen, die Ihnen individuell passend und gerecht erscheinen. Wenn ein Ehegatte beispielsweise unterhaltsberechtigt ist, im Rahmen des Zugewinnausgleichs aber entsprechend seinerseits einen Zugewinn abgeben muss, kann es Sinn machen, auf den Unterhalt zu verzichten und gleichzeitig dann keinen Zugewinn mehr zu zahlen. Ähnliche Konstellationen sind natürlich auch etwa mit dem Versorgungsausgleich denkbar. – Sie sehen, dass hier viele Möglichkeiten bestehen, eine für beide Seiten angemessene Lösung zu finden und zugleich das Scheidungsverfahren möglichst nicht aufzublähen.

Selbstverständlich beraten wir Sie hier gerne und finden heraus, welche Vereinbarungen in Ihrem persönlichen Fall sinnvollerweise in Betracht kommen.

 

Das müssen Sie bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung beachten: Formerfordernisse

Wenn Sie sich dazu entscheiden, eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, möchten Sie natürlich auch die Gewissheit haben, dass die dort getroffenen Regelungen auch wirksam sind und den jeweils anderen binden.

Damit dies der Fall ist, sollten Sie insbesondere darauf achten, bestimmten Formerfordernissen Rechnung zu tragen. Im Grundsatz sind im deutschen Recht auch mündlich geschlossene Verträge voll wirksam – sofern eben nicht eine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben ist –, sodass Sie einiges im Zuge der Vereinbarung tatsächlich auch mündlich miteinander klären und sich rechtswirksam binden könnten. Das größte Problem solcher Abreden liegt natürlich in der Beweisbarkeit. Sollte Ihr Partner wider Erwarten die mündlich getroffenen Vereinbarungen negieren, dann wird es schwer sein, das Gegenteil vorzutragen. Alleine aus diesem Grund ist also bereits die Schriftform empfehlenswert.

Darüber gibt es tatsächlich einige Formvorschriften, die bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu beachten sind. Regelungen, die den nachehelichen Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich zum Gegenstand haben, bedürfen gem. §§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB, 1585c S. 2 BGB, § 7 Abs. 1 VersAusglG der notariellen Beurkundung, sofern sie vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geschlossen wurden. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Übertragung von Immobilieneigentum, das einem der Partner allein oder auch nur anteilsmäßig gehört. Nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB ist auch hier eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Da die notarielle Beurkundung allerdings nicht zu vernachlässigende Kosten verursacht (vgl. Gebührentabelle B nach § 34 GNotKG), kann es entsprechend günstiger sein, die vor dem Gerichtstermin vereinbarten Regelungen am Scheidungstermin vor Ort protokollieren zu lassen, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Zwar entstehen für die Beurkundung eines Vergleichs über eine nicht rechtshängige Angelegenheit ebenfalls Kosten, diese fallen regelmäßig dennoch geringer aus als die Notargebühren.

Ob die Beurkundung bei Gericht oder eine solche im Vorfeld bei einem Notar für Sie persönlich eine sinnvollere Lösung darstellt, können wir selbstverständlich gerne für Sie prüfen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

 

Was ist der Unterschied zwischen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und einem Ehevertrag?

Grundsätzlich können sowohl in einem Ehevertrag als auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung inhaltlich dieselben Angelegenheiten geregelt werden, wenngleich ersterer oftmals auch noch einige Vereinbarungen hinsichtlich der Ehe selbst regelt und somit umfangreicher sein kann. Typischer Gegenstand eines Ehevertrags sind dementsprechend etwa Abmachungen über das gemeinsame Zusammenleben, dingliche Rechte zu Gunsten eines Ehegatten wie Wohnrecht oder Nießbrauch, Beteiligung an Immobilien und dergleichen mehr. Ein Ehevertrag dient zumeist hauptsächlich der (wechselseitigen) wirtschaftlichen Absicherung der Eheleute – zum Beispiel dann, wenn einer der beiden selbstständig ist.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Folgen einer eventuellen Scheidung bereits in Rahmen eines Ehevertrags zu regeln. Inhalte dieser Art sind aber keinesfalls zwingend, da die Vertragsparteien natürlich auf Grund der Vertragsfreiheit im Grundsatz vereinbaren können, was sie wollen – und nicht vereinbaren, was sie nicht wollen.

Vor diesem Hintergrund unterscheiden sich Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung primär in dem Zeitpunkt, zu dem sie abgeschlossen werden: Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wird naturgemäß dann aufgesetzt, wenn die Scheidung bevorsteht und die Partner die Ehe beenden möchten. Die dann anstehenden Fragen werden auf diese Weise geklärt.

Demgegenüber schließen die Eheleute einen Ehevertrag bereits vor der Eheschließung, kurz danach oder sonst während der noch funktionierenden Ehe ab, ohne dass sie dabei eine Scheidung im Blick haben. Wie gesehen bezweckt der Ehevertrag eine wirtschaftliche Absicherung, während die Scheidungsfolgen rein vorsorglich aufgenommen werden.

Eine Differenzierung kann also primär an Hand des Abschlusszeitpunktes vorgenommen werden, allerdings sind auch die Interessen der Beteiligten mitunter abweichend.

Die zu Beginn der Ehe getroffenen Regelungen sollten im Laufe der Zeit noch einmal auf ihre Angemessenheit und Adäquanz geprüft werden, da sich beispielsweise die Vermögens- oder natürlich die Interessenlage der Partner nach einigen Jahren geändert haben kann.