Die Kosten für die Online-Scheidung berechnen sich dem Grunde nach genau wie die Kosten für eine „normale“ Scheidung. Sie sparen sich allerdings den Weg zum Anwalt für möglicherweise mehrere Termine, die Kommunikation kann kostengünstig vollständig über jegliche moderne Kommunikationsmittel ablaufen, das spart nochmal Zeit und Geld.
Wie aber berechnen sich jetzt die Kosten für die Scheidung? Das hängt vom Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens ab und ist daher für jeden Fall individuell. Der Gegenstandswert wird verbindlich erst ganz am Ende des Verfahrens vom Gericht festgelegt. Hierbei geht das Gericht grundsätzlich vom Familieneinkommen aus (Ihr monatliches Nettoeinkommen und das Ihres Noch-Ehepartners addiert) und multipliziert dieses mit 3. Manche Gerichte machen Aufschläge für vorhandenes Vermögen oder Abschläge für vorhandene Kinder, dies ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Hinzuaddiert werden noch 10% des ermittelten Betrages für jede im Versorgungsausgleich berücksichtigte Rentenanwartschaft.
Ein Beispiel:
Das Ehepaar Schuster will sich scheiden lassen. Sie verdient 1.000 € netto, er verdient 2.000 €. Sie haben jeweils Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben, Herr Schuster hat zusätzlich eine betriebliche Altersvorsorge. Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren beträgt also: (1.000 + 2.000 =) 3.000 mal 3 = 9.000 zuzüglich 30% ergibt 11.700 €. ACHTUNG! Dies ist nicht der Betrag, der gezahlt werden muss, sondern der Wert, aus dem sich die Kosten berechnen und zwar wie folgt:
Anwaltskosten:
865,80 € Verfahrensgebühr
799,20 € Terminsbegühr
20,00 € Auslagenpauschale
320,15 € Umsatzsteuer
Gerichtskosten:
590,00 €
Gesamtsumme:
2.595,15 €
Dies sind die anfallenden Gesamtkosten. Bei einer Scheidung mit zwei Anwälten verdoppeln sich entsprechend die Anwaltskosten, die Gerichtskosten bleiben gleich. Während die Gerichtskosten vorab gezahlt werden müssen, können wegen der Anwaltskosten grundsätzlich Zahlungsvereinbarungen getroffen werden. Sprechen Sie uns darauf an!
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